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Tiere - Sind keine Sachen ?


Der Kauf eines Hundes (Hundekauf) sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen, ein Hundekaufvertrag also schriftlich geschlossen werden, auch wenn die Schriftform nicht zwingend ist. Der Vertrag über den Hundekauf ist ein regulärer Kaufvertrag nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Zwar sind Hunde als Tiere keine Sachen im juristischen Sinne, sie werden juristisch aber behandelt wie Sachen (§ 90a BGB).
Tiere führten in unserer Gesellschaft und im Recht lange Zeit eine untergeordnete Rolle. Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass erst im Jahre 1990 in das BGB ein neuer § 90a eingefügt wurde. Darin heißt es:
„Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch die besonderen Gesetze geschützt. Auf sie sind die für die Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist." Grundsätzlich bleibt auch durch Einfügung dieser Vorschrift alles beim Alten, wie sich aus dem letzten Satz der Vorschrift ergibt, denn solange die für Sachen geltenden Vorschriften auch weiterhin auf Tiere anwendbar bleiben, hat sich damit im Grunde und auch im Tierrecht im Allgemeinen nicht viel geändert. Allerdings hat sich der Gesetzgeber selbst nicht wirklich systemtreu verhalten und so werden weiterhin gem. §§ 961 ff. BGB Bienenschwärme als echte Sachen bezeichnet und nach § 903 BGB besteht an Tieren ebenso wie an echten Sachen schlichtes Eigentum. Daneben wird auch im Strafrecht in verschiedenen Vorschriften von „Tieren oder anderen Sachen" gesprochen. Mit diesen Bezeichnungen kommt eindeutig zum Ausdruck, dass Tiere vom Denken des Gesetzgebers weiterhin grundsätzlich zur Gruppe der Sachen gehören.
Weil sich der Hundekauf damit nach den allgemeinen Regeln des Kaufrechts im BGB bestimmt, gelten für den Hundekauf sämtliche regulären kaufrechtlichen Regelungen, wenn der gekaufte Hund nicht so beschaffen ist, wie zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart. Aus diesem Grund sollte der Hund genau beschrieben (z.B. Familienhund, Zuchthund, Arbeitshund )und alle wesentlichen Merkmale und Eigenschaften aufgeführt werden wie z. B. Geschlecht, Rasse, Farbe, Alter, Abstammung, Vorerkrankungen und die mit zu übergebenen Unterlagen wie Ahnentafel, Impfpass, sonstige Abstammungsnachweis oder tierärztlichen Befunde etc. ). Aber auch besondere Verhaltensmerkmale oder Eigenschaften sollten aufgeführt werden, hierfür bietet sich ein Regelungspunkt „Beschaffenheitsvereinbarung" an.
Abweichungen von Beschaffenheitsvereinbarungen können später im Zweifel als Mangel geltend gemacht werden und zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Pferdekaufvertrag berechtigten. Vorsicht ist geboten bei der Vereinbarung von Klauseln, die die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen (Minderung, Schadensersatz, Rücktritt) erheblich verkürzen: Diese sind in der Regel unwirksam.


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