Rechtsanwalt für Hunderecht | Hundekauf
Hundekaufvertrag
Auch wenn ein Hundekaufvertrag nicht der Schriftform bedarf, sollte man aus Beweissicherungsgründen den Hundekaufvertrag schriftlich erstellen. Der Vertrag über einen Hundekauf stellt aus rechtlicher Sicht einen rechtlichen Kaufvertrag nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar.

Zwar sind
Hunde als Tiere keine Sachen im eigentlichen juristischen Sinne, sie werden dennoch vor dem Gesetz gemäß § 90a BGB wie Sachen behandelt.
Lange Zeit führten Tiere in unserer Zeit eine untergeordnete Daseinsberechtigung. Erst im Jahre 1990 wurde das BGB durch § 90a zeitgemäß angepasst.

Auszug hiervon:
„Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch die besonderen Gesetze geschützt. Auf sie sind die für die Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist."
Sicherlich bleibt auch durch Einfügung dieser Vorschrift vieles wie bisher, denn solange Tiere gemäß dem Gesetzen für Sachen rechtlich behandelt werden, wird sich aus tierrechtlicher Sicht nicht viel an der Stellung der Tiere vor dem Gesetz ändern. Allerdings hat der Gesetzgeber keine einheitliche Sicht bzgl. der Beurteilung von Tieren als Sache.

Gemäß den Paragraphen §§ 961 ff. BGB werden z.B. Bienenschwärme mithin vor dem Gesetz als echte Sachen angesehen. Und auch bei der Eigentumsbestimmung nach § 903 BGB werden Tieren vor dem Gesetz gleich den Sachen behandelt.
In den Strafgesetzen wird immer noch die Bezeichnung von „Tieren oder anderen Sachen" verwendet. Der Gesetzgebers tut sich weiterhin schwer den Tieren weit greifendere Rechte als den Sachen zu zubilligen.

Weil sich der
Hundekauf damit nach den allgemeinen Regeln des Kaufrechts im BGB bestimmt, gelten für den Hundekauf sämtliche regulären kaufrechtlichen Regelungen, wenn der gekaufte Hund nicht so beschaffen ist, wie zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart.
Aus diesem Grund sollte der Hund genau beschrieben (z.B.
Familienhund, Zuchthund, Arbeitshund) und alle wesentlichen Merkmale und Eigenschaften aufgeführt werden wie z. B. Geschlecht, Rasse, Farbe, Alter, Abstammung, Vorerkrankungen und die mit zu übergebenen Unterlagen wie Ahnentafel, Impfpass, sonstige Abstammungsnachweis oder tierärztlichen Befunde etc. ).

Aber auch besondere Verhaltensmerkmale oder Eigenschaften sollten aufgeführt werden, hierfür bietet sich ein Regelungspunkt „Beschaffenheitsvereinbarung" an.
Bei Abweichungen von den Beschaffenheitsvereinbarungen, den besonderen Eigenschaften des Hunde, können man später im Zweifel diese als Mangel geltend gemacht werden und zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Hundekaufvertrag berechtigten.

Besondere Vorsicht sollte man walten lassen wenn Vereinbarung von Klauseln, die die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen (Minderung, Schadensersatz, Rücktritt) zu Lasten der Hundekäufers erheblich verkürzen.

Solche zu Lasten des Käufers gehende Regelungen sind oftmals unrechtmässig.

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