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Pferderecht: Reitlehrer muss nicht bei jedem Reitunfall haften
OLG Frankfurt/Main: Nicht jede Sorgfaltsmaßnahme verhindert Unfall

Nicht jede Pflichtverletzung eines Reitlehrers begründet bei einem Reitunfall einen Schadenersatzanspruch. Denn der Fehler des Reitlehrers muss immer auch direkt ursächlich mit dem Unfall zusammenhängen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.


Pferdekauf: verspäteter Rücktritt beim Pferdekauf

Wenn ein Pferd beim Kauf (Gefahrenübergang) krank ist, sollte man als Pferdekäufer zügig innerhalb von 14 Tagen mit den Verkäufer in Verbindung setzen und von dem Pferdekaufvertrag zurücktreten.

Eine Pferdekäuferin kaufte einen Wallach. Nach dem Kauf ließ sie das Pferd in einer Klinik untersuchen, dabei stellten die TÄ fest, dass das Pferd an einer Kehlkopferkrankung litt. Die Käuferin des erkrankten Pferdes meldete sich beim Verkäufer erst ca. 3 Wochen später.Sie erklärte dem Verkäufer, dass man das Tier nun operieren müsse und man sich deshalb über eine Kaufpreisminderung einigen müsste.

Da der Pferdeverkäufer sich aber nicht meldete erklärte die Käuferin 9 Monate später den Rücktritt vom Vertrag und verlangte den gesamten Kaufpreis zurück. Das Gericht gab der Frau jedoch nicht Recht.

Das Gericht entschied, wenn die Käuferin des Pferdes aus dem Befund der medizinischen Untersuchung Gewährleistungsansprüche ableiten wolle, müsse sie das früher vorbringen. Eine Ankaufsuntersuchung schaffe Klarheit über den Gesundheitszustand eines Pferdes und liege daher im Interesse beider Vertragsparteien und müsse daher vor Verkaufsabschluss gesehen.

Was bei einem nachteiligen Befund geschehen sollte, hätten die Vertragsparteien im konkreten Fall nicht geklärt. Man könne allerdings nach vorliegender Situation davon ausgehen, dass der Käufer dann bei einer nachträglichen Ankaufsuntersuchung ein Rücktrittsrecht zustehen sollte.

Den Rücktritt von einem bereits unterzeichneten Pferdekaufvertrag müsse der Käufer aber sofort zügig erklären, wenn er das Ergebnis der Untersuchung erfahren habe.

Die Frau hätte somit innerhalb der 14 Tage den Rücktritt erklären müssen. Andernfalls gelte in der Regel „die Ware als genehmigt“. Verkäufer hafteten nicht endlos für Eigenschaften des verkauften Tieres, über die der Käufer Bescheid wisse, so entschied das Oberlandesgericht Hamm

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