Kanzlei für Tierrecht / Hunderecht / Listenhunde / gefährliche Hunde
Gefahrhundeverordnung / Gefahrhundegesetz („Kampfhundeverordnung“)
Anwalt für Hunde - Tieranwalt Ackenheil
Immer mehr Länder haben nach Hundebeissattacken Verordnungen erlassen, die die Gefahrenabwehr von Hunden betreffen. Diese Regelungen gehören zu einem Rechtsgebiet welches Teil des besonderen Ordnungsrechts ist und in der Bundesrepublik Deutschland von den Ländern geregelt wird. Deshalb gelten von Bundesland zu Bundesland auch unterschiedliche Regelungen und es existiert auf Bundesebene keine einheitliche Regelung zur Abwehr von Gefährdungen durch Hunde.
Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Bundesländern kann es vorkommen, dass ein und dieselbe Hunderasse oder auch Kreuzungen der Rassen unterschiedlich behandelt werden.
Generell wird zunächst danach unterschieden, ob die Rasse oder ein Mix mit dieser Hunderasse in den jeweils einschlägigen Verordnungen z.B. zur Haltung und Führung von gefährlichen Hunden („Kampfhundeverordnung“) aufgeführt und somit als „gefährlich“ angenommen wird. In diesem Fall gibt es keine Möglichkeit, die Ungefährlichkeit der Hunde zu beweisen. Eine Haltung oder Führung solcher in den Rasselisten aufgeführter Hunde ist somit nur erlaubt, wenn seitens der Behörde eine Halteerlaubnis erteilt wurde. Diese wird in der Regel erteilt, wenn ein „berechtigtes Interesse" nachgewiesen werden kann, ein Sachkundenachweis besteht etc.. Einige Länder erteilen die Halteerlaubnis nur unter der Auflage des Leinenzwangs und/oder Maulkorbzwangs. Ausnahmen können jedoch gelten, wenn der Hund schon vor Erlass der Verordnung im Besitz des Halters war oder wenn ein Hund aus einem Tierheim stammt.
Ist die Rasse des Hundes in den Listen nicht als gefährlich aufgeführt, wird die Gefährlichkeit z.B. aufgrund eines Vorfalls (z.B. Hund hat gebissen, Hund hat gewildert) zunächst vermutet, aber der Hundehalter hat die Möglichkeit den Beweis der Ungefährlichkeit seines Hundes zu erbringen. Die Ungefährlichkeit kann z.B. durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden oder es muss ein Gutachten eines Tierarztes oder eines Amtstierarztes vorliegen. In den meisten Fällen benötigt man aber einen positiv bestanden Wesenstest des Hundes.
 
Hunde- bzw. Haltertests

In den meisten Bundesländern gibt es Landeshundeverordnungen, die für Hunde bestimmter Größe und/oder Rasse Wesentests bzw. für deren Halter besondere Sachkundenachweise vorschreiben. Dadurch soll gewährleistet werden, dass potenziell gefährlichere Hunde nur in die Hände von geeigneten Personen kommen. 1. Wesenstest für Hunde
Bei dem Wesenstest wird das Verhalten des Hundes überprüft. Ziel ist es, unangemessene aggressive Verhaltensweisen, die zu einer Gefährdung der Öffentlichkeit durch den Hund führen, zu erkennen. Diese Tests werden bis dato von Sachverständigen durchgeführt, die von dem jeweiligen Bundesland bestimmt worden sind.

Zu den Prüfungen im Wesenstest kann u. a. gehören:

  • Reagiert der Hund gesteigert aggressiv gegen Tiere? 
  • Reagiert der Hund gesteigert aggressiv gegen Menschen?
  • Prüfung des Gehorsams: Haben Sie den Hund unter Kontrolle?
  • Kann der Hund ohne Leine gehen?
  • Lässt der Hund sich leicht ablenken?
  • Prüfung allgemeiner Situationen: Ist der Hund stadttauglich?
  • Wie reagiert der Hund auf Jogger, Skater, Radfahrer, Betrunkene?
  • Kann man mit dem Hund U-Bahn fahren, Bus fahren?
  • Was passiert wenn ein Auto vorbeifährt?
  • Wie verhält sich der Hund, wenn an einer Ampel Menschen entgegenkommen?
  • Wie reagiert der Hund wenn Menschen hinter ihm stehen oder ihn bedrängen?
  • In keiner der geprüften Situationen darf der Hund aggressiv oder aber extrem ängstlich sein, sonst kann es sein, dass er den Wesenstest nicht besteht.
    Nach bestandenem Wesenstest bekommt der Halter vom Prüfer ein Gutachten, das er dann bei seiner  Gemeinde einreicht mit der Bitte um Feststellung der Ungefährlichkeit seines Hund. Außerdem muss der Hund durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein, sollte er nicht bereits tätowiert sein.


    2. Sachkundenachweis für Hundehalter

    Außer einem Wesenstest werden in den verschiedenen Bundesländern auch noch sog. Sachkundenachweise für Hundehalter verlangt. Dabei muss jeder Halter eines Hundes über 40 cm Widerristhöhe und/oder über 20 kg Körpergewicht aufgrund der jeweiligen Landeshundeverordnung bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) zur Hundehaltung nachweisen. Als sachkundig kann gelten(kein Nachweis nötig), wer schon über drei Jahre einen solchen Hund angemeldet hat, in Besitz eines Jagdscheines ist oder die Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Hunden besitzt. Der Test umfasst die Beantwortung eines Fragebogens. Bei der Prüfung handelt es sich meist um einen Multiple-Choice Test.

    Zum Testinhalt können gehören .:

    • Sozialverhalten und Ausdrucksform des Hundes
    Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene
    Erkennen typischer Gefahrensituationen mit Hund
    Erziehung des Hundes
    Rechtsvorschriften zur Haltung von Hunden
     
    Die diesbezüglichen aktuellen Bestimmungen und Landeshundeverordnung für Ihre Region erhalten Sie auf dem für Sie zuständigen Landratsamt oder bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde.
    (anwalt.de)
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    Rechtsanwalt für Hunderecht

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